Magnet Kennzeichenhalter erlaubt - auch ohne TÜV und ABE - Stand 03/2024

Magnet Kennzeichenhalter 2024 erlaubt?

Täglich erreichen uns viele Fragen, ob Magnet Kennzeichenhalter legal sind oder nicht.
Es scheint, dass durch die letzten Änderungen viele Fragen offengeblieben sind.
Dieser Artikel soll erklären wie sich die Gesetzgebung im Laufe der Zeit geändert hat und was der aktuelle Stand ist.

Vor dem 02.2023:
Es gilt bei der Anbringung der Kennzeichen die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Diese lautet folgendermaßen.
㤠10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.“1

Wann ein Kennzeichen „fest angebracht“ ist wurde nicht weiter definiert. Es dürfen quasi alle Halterungen verwendet werden, solange die Anbringung der Kennzeichen als „fest“ angesehen werden kann.
Hier entstanden schon die ersten Probleme und Unsicherheiten, da einige Prüfer und Polizisten im eigenen Ermessen beurteilen mussten was „fest“ ist und es zu sehr starken Abweichungen kam, je nachdem welchen Polizisten oder Prüfer man erwischt hat.

Nach dem 02.2023:
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat eine Verlautbarung herausgebracht, welche den Wortlaut „Fest angebracht“ weiter definiert. Hier kam es wieder zu Verwirrungen, da diese Verlautbarung nur einzusehen war, wenn man diese vom KBA für 15€ gekauft hat. In dieser hieß es:

"In § 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die „feste Anbringung" des Kennzeichens an Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs gefordert. In der Praxis wird die „feste Anbringung" teilweise unterschied­lich interpretiert. Eine Kennzeichenbefestigung erfüllt nach einem gemeinsamen Verständnis des Bundesminis­teriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und der für die Fahrzeugzulassung zuständigen obersten Landesbehör­den die Anforderung einer festen Anbringung im Sinne der FZV, wenn für die Entfernung eines angebrachten Kenn­zeichens ein Werkzeug erforderlich ist...."²
Sprich "fest angebracht" wird zu "Kennzeichen darf nur noch durch ein Werkzeug entfernt werden können, was Magnete Klett und andere rahmenlose Kennzeichenhalter verboten hat.
Von der Sinnhaftigkeit dieser Verlautbarung mal abgesehen, gab es extreme Verunsicherungen, da die FZV sich nicht geändert hat, sondern nur um die Verlautbarung erweitert wurde, welcher niemand einsehen konnte, da diese für 15€ zu erwerben war. Einige Personen sagten, dass die Verlautbarung nicht gilt, da sich das Gesetz (FZV) ja nicht geändert hat, was natürlich extremer Quatsch ist.

Nachdem die Verlautbarung veröffentlicht wurde, haben wir unsere Diebstahlsicherung für Magnete auf der Stoßstange auf den Markt gebracht, um unsere Magnetkennzeichenhalter legal zu halten, da wir die Anforderungen der Verlautbarung erfüllen. Die Kennzeichen sind nur noch mit unserem Werkzeug zu lösen! Sprich legal!

Nach dem 01.2024
Der letzte Absatz dieser Verlautbarung lautet:
Diese Verlautbarung tritt mit Ablauf des 1. Januar 2024 außer Kraft. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft die vorliegende Verlautbarung vor deren Ablauf hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zielsetzung.“²

Vom 01.01.2024 - 15.03.2024 galt nur die FZV. Also war nur noch eine „feste Anbringung“ gefordert.
Da einige Prüfer und Polizisten im eigenen Ermessen beurteilen was „fest“ ist und es dabei zu sehr starken Abweichungen kommt, je nachdem welchen Polizisten oder Prüfer man erwischt, haben wir uns entschlossen unsere Diebstahlsicherung weiterhin im Set zu behalten.

Nach dem 03.2024

Neue Verlautbarung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) 15.03.2024 Ausg. 05/24

Es wird gefordert, dass ein Kennzeichen nur noch mit einem Werkzeug entfernt werden kann oder mit erhöhtem mechanischen Aufwand (z.B. kraftschlüssige Verbindung) abnehmbar ist. Eine Befestigung mit Schrauben ist nicht zwingend erforderlich.

Mit der Diebstahlsicherung (Klemmen) entsprechen wir zusätzlich zu dem hohen mechanischen Aufwand auch der vom KBA geforderten Nutzung eines Werkzeugs um das Kennzeichen zu lösen. Damit sind wir die einigen legalen Magnetkennzeichenhalter auf dem Markt.

Aktuell gibt es kein Gesetz, dass Magnetkennzeichenhalter verbietet oder eine Abmahnung rechtfertigt. Gerichte haben dieses bei Beschwerden gegen Abmahnungen bestätigt, da "fest angebracht" und "erhöhter mechanischer Aufwand" nicht weiter definiert sind!

Was ist unser weiteres Vorgehen?
Wir bemühen uns weiterhin Gutachten für jede Kennzeichenhaltervariante zu besorgen, um das Thema „feste Anbringung“ endlich für alle Kunden lösen zu können, egal welchen Prüfer man erwischt. Generell ist noch zu erwähnen, dass Kennzeichenhalter keiner ABE oder ähnliche Prüfungen benötigen, da Kennzeichenhalter nicht kennzeichnungspflichtig sind.

Zum Abschluss noch eine sehr wichtige Information:
Jeder unserer Kunden, der gegen eine Abmahnung oder Prüfung geklagt hat, hat den Prozess gewonnen. Und warum? Weil ein Richter nach dem Gesetz Recht sprechen muss. Dieser liest „muss fest angebracht sein“ und da dieses nicht weiter definiert ist, bekommen unsere Kunden Recht und gewinnen. Anscheinend ist wenigstens noch einer vernünftig!

Unsere magnetischen Kennzeichenhalter sind somit laut Gesetz erlaubt und widersprechen keiner Gesetzgebung.

Das bescheinigen wir auch in unser Leitungsbescheinigung
Downloaded euch das Dokument und führt es immer mit euch.

Quelle:
1
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php
² 
Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, 77. Jahrgang 2023 Heft 3 (45-68), Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2023, Verkehrsblatt Verlag, S.58-59