Aktuelle Gesetzeslage und Bescheinigung
Laut FZO (Stand 2024):
§ 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(Abs.5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.
Stand 01.03.2024:
Zusatz des Kraftfahrtbundesamts (KBA) in der Verlautbarung vom März 2024 - Verkehrsblatt 5/2024:
Es wird gefordert, dass ein Kennzeichen nur noch mit einem Werkzeug entfernt werden kann oder mit erhöhtem mechanischen Aufwand (z.B. Kraftschlüssige Verbindung) abnehmbar ist. Eine Befestigung mit Schrauben ist nicht zwingend erforderlich. Mit der Diebstahlsicherung (Klemmen) entsprechen wir zusätzlich zu dem hohen mechanischen Aufwand auch der vom KBA geforderten Nutzung eines Werkzeugs um das Kennzeichen zu lösen.
Aktuell gibt es kein Gesetz, dass Magnetkennzeichenhalter verbietet oder eine Abmahnung rechtfertigt. Gerichte haben dieses bei Beschwerden gegen Abmahnungen bestätigt, da "fest angebracht" und "erhöhter mechanischer Aufwand" nicht weiter definiert sind!
Hier findest du unsere Leistungsbescheinigung für unsere Magnetkennzeichenhalter.
Downloade doch dieses Dokument und führe es immer mit, falls du kontrolliert wirst und ein Polizist*in was zu beanstanden hat!
Aufbauanleitung
Alu Kennzeichen: Link < Aufbauanleitung für das Alu Kennzeichen Set >
3D Kennzeichen: Link < Aufbauanleitung für das 3D Kennzeichen Set >
100% CLEAN: Link < Aufbauanleitung für das 100% CLEAN Set >
Zum Produkt
Wir verwenden zwei Halterungen, eine an der Karosserie und eine am Nummernschild.
Beide werden mit Hochleistungsklebeband vom Weltmarktführer 3M an der Karosserie und am Kennzeichen verklebt. An der Karosserie zusätzlich, optional verschraubt.
Die beiden Halter werden formschlüssig mit den weltweit stärksten Neodym Magnete zusammengehalten. Dadurch erreichen wir über 20 Kg Haftkraft. Das ist das 2-3 Fache von ähnlichen Produkten.
Dank des Hochleistungsklebebands vom Weltmarktführer 3M ist es auch möglich die Halterungen an der Karosserie ohne Schrauben zu befestigen.
Schrauben sind rein optional!
Nein und das ist auch so gewollt. So sind diese kinderleicht zu montieren und wir erreichen die 2-3 fache Haltekraft auf dem Kennzeichen wie andere Kennzeichenhalter.
Außerdem haben wir formschlüssige Formen die jedes Verrutschen verhindern! Die weltweit stärksten Neodym Magnete und Hochleistungsklebeband vom Weltmarktführer 3M halten das Kennzeichen bombenfest!
Wenn Magnete hinter der Stoßstange angebracht werden sollen, dann nutze doch bitte unsere Magnetkennzeichenhalter hinter der Stoßstange!
Die Halterung ist nur 5mm dick und dadurch liegt das Kennzeichen ultra flach an der Karosserie an!
Wir haben den Antwortsatz eines Kunden übernommen: "Montage war kinderleicht obwohl ich 2 linke Hände habe. Altes Kennzeichen ab, Fläche säubern. Magnetstreifen anbringen, fertig!"
Ja, natürlich wurden unsere Produkte auch in der Waschstraße getestet. Da jedoch Stoßstangenform wie auch die Leistung der Waschanlagen immer unterschiedlich sind, empfehlen wir das Kennzeichen vorher abzunehmen!
Ja das ist möglich. Wir verwenden extra hochwertiges Hochleistungsklebeband vom Weltmarktführer 3M. Dieses wurde auf Lacksysteme ausgelegt und ist rückstandlos und ohne Beschädigung des Lackes zu entfernen.
Ja und folierbar!
Ja genau. Unsere Kunden lieben es. Kein Verpixeln mehr notwendig!
Deutschland:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
Ausschnitt:
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
Österreich:
§ 49 KFG 1967 – Kennzeichen
Ausschnitt:
„Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.“
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